Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 D 5.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:130704B1D5.04.0
Tenor
1. Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ...
2. gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Berufung des Beamten ist unzulässig und deshalb gemäß § 85 Abs. 3 BDG, § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 83 BDO mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zu verwerfen.
Das vom Beamten eingelegte Rechtsmittel entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 80 Abs. 1 BDO kann gegen ein Urteil innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung eingelegt werden. Nach § 81 und § 82 BDO muss in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnet und angegeben werden, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; ferner müssen die Anträge begründet werden. Auf diese gesetzlichen Voraussetzungen ist der Beamte in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Berufungsschrift enthält, was auch von einem juristischen Laien verlangt werden kann, keine Anträge und keine Angaben darüber, inwieweit das Urteil angefochten wird. Es wird lediglich ausgeführt, die Einlegung des Rechtsmittels erfolge zur Fristwahrung. Anträge und eine ausführliche Begründung werde ein Rechtsanwalt nachreichen. Dies ist nicht geschehen. Die Berufung war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Zitierte Vorschriften
§ 85 BDG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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