Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.02.2003 – 1 D 31.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:120203B1D31.02.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
Der beschuldigte Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I – ... -, vom 13. August 2002 rechtswirksam Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2003 hat er die Berufung zurückgenommen.
Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beamten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 85 BDG
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