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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 D 3.07

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:040209B1D3.07.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Ruhestandsbeamten auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Der Ruhestandsbeamte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 2. März 2007 rechtswirksam Berufung eingelegt. In der Hauptverhandlung am 29. Januar 2009 hat er die Berufung mit Zustimmung der Einleitungsbehörde zurückgenommen.

Randnummer 2

Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens dem Ruhestandsbeamten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

§ 85 BDG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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