Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 D 3.07
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:040209B1D3.07.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Ruhestandsbeamten auferlegt.
Gründe
Der Ruhestandsbeamte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 2. März 2007 rechtswirksam Berufung eingelegt. In der Hauptverhandlung am 29. Januar 2009 hat er die Berufung mit Zustimmung der Einleitungsbehörde zurückgenommen.
Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens dem Ruhestandsbeamten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 85 BDG
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