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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.04.2004 – 1 D 28.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:070404B1D28.03.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

Der am ... geborene Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 29. August 2003 nach mit Senatsbeschluss vom 26. November 2003 gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtswirksam Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 1. April 2004 hat er die Berufung zurückgenommen.

Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beamten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

§ 85 BDG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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