Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.04.2004 – 1 D 28.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:070404B1D28.03.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
Der am ... geborene Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 29. August 2003 nach mit Senatsbeschluss vom 26. November 2003 gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtswirksam Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 1. April 2004 hat er die Berufung zurückgenommen.
Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beamten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 85 BDG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 1 D 28.03 entschieden?“