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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.04.2004 – 1 D 21.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:130404B1D21.03.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

Der Bundesdisziplinaranwalt hatte gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 7. Mai 2003 rechtswirksam Berufung eingelegt. Durch den am 8. April 2004 eingegangenen Schriftsatz vom 2. April 2004 hat die Einleitungsbehörde, die nach Auflösung der Behörde des Bundesdisziplinaranwalts mit Ablauf des 31. Dezember 2003 das Verfahren fortgeführt hat, die Berufung zurückgenommen.

Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

§ 85 BDG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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