Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.07.2003 – 1 D 19.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B1D19.03.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Der Bundesdisziplinaranwalt hatte gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 26. März 2003 rechtswirksam Berufung eingelegt. Durch den am 7. Juli 2003 eingegangenen Schriftsatz vom 3. Juli 2003 hat er die Berufung zurückgenommen.
Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 85 BDG
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