Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 – 1 D 17.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:171105U1D17.04.0
Tenor
Die Berufung des Polizeihauptmeisters ... gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 17. November 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I
1. am Abend des 4. Mai 2000 den erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs mit dem Lehrpersonal und Lehrgangsteilnehmern in der Kantine der Zollhundeschule B. gefeiert habe. In Anwesenheit von Beamten der Zollhundeschule, der Lehrgangsteilnehmer eines Rauschgiftspürhunde-Lehrgangs des Zolls, vier Zollbeamten aus Bulgarien und Mazedonien sowie einer Dolmetscherin aus Mazedonien habe er unter erheblicher Alkoholeinwirkung
a) Spirituosenflaschen (2cl) aus Glas nach Konsum im hohen Bogen hinter die ca. 2 m entfernte Theke geworfen und dabei die Büffethilfskraft Frau B. stark gefährdet,
b) die anwesenden BGS-Kollegen zum Werfen der Spirituosenflaschen (2cl) aufgefordert,
c) im Streit mit einem Zollbeamten einen Aschenbecher aus Glas hinter die Theke geworfen und eine leere Cola-Flasche auf dem Abtropfbecken zu zerschlagen versucht,
d) gegenüber den schlichtend einschreitenden Zollbeamten geäußert: "Wenn Euch unser Verhalten nicht passt, dann müsst Ihr gehen; wir haben hier das Sagen" und bezogen auf die Büffethilfskraft Frau B "Sie sind schließlich dafür da, uns zu bedienen und den Dreck wegzuräumen";
2. seit 1999, insbesondere auf dem Grundlehrgang I und II/14 2000 vom 27. März bis 28. April 2000 und vom 13. Juni bis 14. Juli 2000, in der Diensthundeschule B. zur Diensthundeausbildung Teletaktgeräte und andere Elektroimpulsgeräte, sog. "Schweinetreiber", eingesetzt habe, obwohl deren Einsatz in der Aus- und Fortbildung der Diensthunde im BGS untersagt sei;
3. im Zeitraum vom 30. Oktober 2001 bis 9. November 2001 das Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... unerlaubt zu privaten Zwecken genutzt habe und
4. durch unrichtige Angaben in seinem Forderungsnachweis für die Trennungsgeldabrechnung bei täglicher Rückkehr an den Wohnort vom 4. Februar 2002 zu Unrecht erhöhtes Trennungsgeld erhalten habe.
II / I / II
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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