Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.04.2003 – 1 D 17.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:030403B1D17.02.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Ruhestandsbeamten auferlegt.
Gründe
Der ... Ruhestandsbeamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 21. März 2002 rechtswirksam Berufung eingelegt. In der Hauptverhandlung am 25. März 2003 hat er die Berufung mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts zurückgenommen.
Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens dem Ruhestandsbeamten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 85 BDG
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