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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.08.2004 – 1 D 16.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:180804B1D16.03.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

Der ... Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 10. Februar 2003 rechtswirksam Berufung eingelegt. In der Hauptverhandlung am 11. und 12. August 2004 hat er die Berufung mit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde zurückgenommen.

Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beamten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

§ 85 BDG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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