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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.03.2003 – 1 D 16.02

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B1D16.02.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

Der beschuldigte Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II – ... -, vom 27. März 2002 rechtswirksam Berufung eingelegt. In der Hauptverhand-

lung am 12. März 2003 hat er die Berufung mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts zurückgenommen.

Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beamten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

§ 85 BDG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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