Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.03.2003 – 1 D 16.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:190303B1D16.02.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
Der beschuldigte Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II – ... -, vom 27. März 2002 rechtswirksam Berufung eingelegt. In der Hauptverhand-
lung am 12. März 2003 hat er die Berufung mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts zurückgenommen.
Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beamten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 85 BDG
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