Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.10.2002 – 1 D 1.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:221002B1D1.02.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Ruhestandsbeamten auferlegt.
Gründe
Der beschuldigte Ruhestandsbeamte hatte gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 22. Oktober 2001 rechtswirksam Berufung eingelegt. In der Hauptverhandlung am 8. Oktober 2002 hat er die Berufung zurückgenommen.
Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens dem Ruhestandsbeamten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 85 BDG
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