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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.10.2002 – 1 D 1.02

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:221002B1D1.02.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Ruhestandsbeamten auferlegt.

Gründe

Der beschuldigte Ruhestandsbeamte hatte gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 22. Oktober 2001 rechtswirksam Berufung eingelegt. In der Hauptverhandlung am 8. Oktober 2002 hat er die Berufung zurückgenommen.

Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens dem Ruhestandsbeamten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

§ 85 BDG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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