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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.01.2003 – 1 C 33.02

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:160103B1C33.02.0

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 2002 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 7. Januar 2003 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

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