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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 12.07.2005 – 1 C 22.04

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:120705U1C22.04.0
Normenkette
§§ 3, 4 AsylVfG; § 60 Abs. 1, 2 bis 7 AufenthG; § 51 Abs. 1 AuslG (außer Kraft getreten)

Leitsatz

Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann grundsätzlich nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entweder einheitlich bejaht oder verneint werden kann (Fortführung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

Tenor

1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I / I

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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