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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 22.11.2005 – 1 C 18.04

Spruchkörper
1. Senat
Fundstelle
BVerwGE 124, 326
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:221105U1C18.04.0

Tenor

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bis zum 31. Dezember 2004 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit sind das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2003 und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juni 2004 unwirksam.

2. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

3. Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils ein Achtel der Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten des bisherigen Verfahrens in erster und zweiter Instanz tragen der Kläger drei Zehntel und die Beklagte ein Zehntel. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I / I

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