Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.11.2017 – 1 B 99/17, 1 B 99/17 (1 C 30/17)
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:211117B1B99.17.0
- Normenkette
- EUV 604/2013, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde der Kläger hat Erfolg. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücknahme eines Asylantrags bei Aufrechterhaltung eines Begehrens auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote unter Geltung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) näher zu klären.
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