Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.04.2003 – 1 B 90.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:170403B1B90.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar. Sie wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts und hält dessen auf der Grundlage der Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes getroffene Gefahrenprognose für den Fall einer Rückkehr des Klägers nach Togo für unzutreffend. Damit kann sie eine Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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