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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.04.2002 – 1 B 89.02

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:080402B1B89.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2001 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Beschwerde eingelegt, ohne sie innerhalb der am 11. März 2002 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Berufungsgerichts hingewiesen worden.

Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.

Zitierte Vorschriften

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