Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.06.2004 – 1 B 88.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:170604B1B88.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2004 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 1. Juni 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule begründet worden ist. Auf die erforderliche Vertretung ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Darüber hinaus wäre die Beschwerde auch bei Berücksichtigung der vom Kläger selbst eingereichten Beschwerdebegründung vom 26. Mai 2004 als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Denn sie setzt sich nicht damit auseinander, dass die Berufung ihrerseits bereits als unzulässig verworfen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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