Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.04.2002 – 1 B 88.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:080402B1B88.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Januar 2002 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Klägerin zu 1 hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Beschwerde eingelegt, ohne sie innerhalb der am 11. März 2002 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Berufungsgerichts hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Zitierte Vorschriften
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