Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.03.2003 – 1 B 78.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:260303B1B78.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Dezember 2002 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, "ob Yeziden aus der Provinz Al Hassake/Nordostsyrien einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung durch moslemische Nachbarn ausgesetzt sind und diesen auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht", betrifft in erster Linie Tatsachenfragen - wie auch die weiteren, in der Art einer Berufungsbegründung gehaltenen Ausführungen zeigen - und keine in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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