Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2003 – 1 B 77.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:270303B1B77.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Mit den Fragen dazu, "inwieweit § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die Situation des Klägers bei einer Rückkehr" in die Demokratische Republik Kongo "angewendet werden kann" (Beschwerdebegründung S. 1) und dass es zur Versorgungslage und zur Gefährdung durch Krankheiten andere Auskünfte gebe als die vom Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner negativen Gefährdungsprognose herangezogenen (Beschwerdebegründung S. 2), und mit den weiteren Ausführungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo wird eine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt. Das hat der Senat zu einer entsprechenden Grundsatzrüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 452.02 - ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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