Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.05.2004 – 1 B 61.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B1B61.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2004 wird verworfen.
2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde - selbst bei Berücksichtigung der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangenen Schriftsätze vom 20. April 2004 und vom 7. Mai 2004 - nicht entnehmen. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig: "Frage 1, die asylrelevante Einschätzung der Lage im Irak im Kontext zur Staatlichkeit des Irak nach der Besatzung, Frage 2, die Situation der christlichen Minderheit unter der gegenwärtigen Situation, Frage 3, die zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse wegen extremer Gefährdungslage vor dem Hintergrund (der) offenen politischen Entwicklung, sowie der Wirtschafts- und Sicherheitslage" (Schriftsatz vom 20. April 2004, S. 2 f.). Die aufgeworfenen Fragen sind keine Rechtsfragen, sie betreffen vielmehr vorrangig die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen politischen Verhältnisse im Irak. Die unterschiedliche Bewertung von Tatsachenfragen kann zwar zur Zulassung der Berufung führen, nicht aber zur Zulassung der Revision, die der Klärung von Rechtsfragen vorbehalten ist. Schon deshalb kann die Beschwerde mit ihrem Vorbringen eine Zulassung der Revision nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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