Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.03.2002 – 1 B 60.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:140302B1B60.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2001 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der nicht näher erläuterte Hinweis auf eine Passage der Berufungsentscheidung und auf § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht hierfür nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 3 EMRK
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