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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.12.2004 – 1 B 53.04

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:031204B1B53.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

Die Beschwerde hält die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam, weil sie die Rechtsfrage aufwerfe,

"ob die Abschiebung in ein Land, in dem mit einer schweren Erkrankung - hier Malaria - zu rechnen ist, gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGMR zu Art. 3 EMRK unzulässig ist".

Dieses sowie das weitere Beschwerdevorbringen führen indes nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Dies hat der Senat zu der gleichlautenden Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 1 B 52.04 im Einzelnen ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung dieses Beschlusses Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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