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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2003 – 1 B 5.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B1B5.03.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2002 wird verworfen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Das hat der Senat zu einer entsprechenden Grundsatzrüge des Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem gleichzeitig entschiedenen Verfahren BVerwG 1 B 452.02 im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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