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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.08.2003 – 1 B 440.02

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:050803B1B440.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2002 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, "ob exilpolitischen Aktivisten, die in leitender Position im Internet Zeitschriften gegen den vietnamesischen Staat veröffentlichen, im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam mit politischer Verfolgung rechnen müssen", zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die dem Tatrichter vorbehaltene Klärung und Würdigung des Sachverhalts. Die Beschwerde wendet sich insoweit und mit ihren weiteren Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Berufungsurteil. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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