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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002 – 1 B 427.02

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B1B427.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2002 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 15. Oktober 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

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