Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.03.2004 – 1 B 42.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:090304B1B42.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2003 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche Frage lässt sich der Beschwerde, die lediglich geltend macht, dass sich die Situation in Sri Lanka nicht entspannt habe und Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung seien, nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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