Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.11.2002 – 1 B 417.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:061102B1B417.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde klag1 \* MERGEFORMAT der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem klag2 \* MERGEFORMAT Beschluss des klag3 \* MERGEFORMAT Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom klag5 \@ "d. MMMM yyyy"\* MERGEFORMAT 6. August 2002 wird verworfen.
2. SET klag1 "der Kläger" der Kläger SET klag2 "Beschluss" Beschluss SET klag3 "Oberverwaltungsgerichts" Oberverwaltungsgerichts SET klag4 "Berlin" Berlin SET klag5 "06.08.2002" 06.08.2002
3. kklag1 \* MERGEFORMAT Die Kläger kklag2 \* MERGEFORMAT tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. SET kklag1 "Die Kläger" Die Kläger SET kklag2 "tragen" tragen
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am fristb1 \@ "d. MMMM yyyy"\* MERGEFORMAT 14. Oktober 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. SET fristb1 "14.10.2002" 14.10.2002
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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