Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.09.2013 – 1 B 4/13
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei Asylberechtigten bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann.
Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.
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