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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.11.2002 – 1 B 393.02

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:041102B1B393.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2002 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO wird in der Beschwerdebegründung weder ausdrücklich benannt noch sinngemäß in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt.

Die Beschwerde beanstandet lediglich in der Art einer Berufungsbegründung, dass das Berufungsgericht für den Großraum Kinshasa (Kongo) zu Unrecht eine extreme Gefährdungslage im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG verneint habe. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob und inwiefern die Kritik an der Berufungsentscheidung auf eine Grundsatz-, Divergenz- oder Verfahrensrüge führen soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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