Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.11.2002 – 1 B 393.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:041102B1B393.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2002 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde beanstandet lediglich in der Art einer Berufungsbegründung, dass das Berufungsgericht für den Großraum Kinshasa (Kongo) zu Unrecht eine extreme Gefährdungslage im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG verneint habe. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob und inwiefern die Kritik an der Berufungsentscheidung auf eine Grundsatz-, Divergenz- oder Verfahrensrüge führen soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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