Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.07.2003 – 1 B 390.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:220703B1B390.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler durch Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wegen der Einzelheiten wird auf den den Bevollmächtigten des Klägers und den übrigen Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 B 245.02 - Bezug genommen. Soweit die Beschwerde sich gegen die nach ihrer Auffassung vom Berufungsgericht vorgenommene Gleichstellung des Klägers "mit der Bedeutung eines einfachen Mitglieds der AAPO" wendet (das Berufungsgericht rechnet ihn nicht den "Mitgliedern ... in hervorgehobener Position und mit entsprechender Öffentlichkeitswirkung" zu; vgl. UA S. 15 f.), zeigt sie auch damit nicht auf, dass sich dem Berufungsgericht eine ergänzende Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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