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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.08.2003 – 1 B 336.02

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:060803B1B336.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Mai 2002 wird verworfen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die allein auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Beschwerde rügt eine Abweichung der Berufungsentscheidung von verschiedenen, im Einzelnen genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, und wendet sich begründend vor allem gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Kläger nicht vorverfolgt ausgereist seien und ihnen jedenfalls eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde die Anforderungen an eine Abweichungsrüge. Dies hat der Senat zu einer im Wesentlichen entsprechend begründeten Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B 337.02 (unter 1.) ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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