Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.07.2003 – 1 B 302.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B1B302.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, die u.a. rügt, das Berufungsgericht nehme zur Eigenschaft von "Oppositionellen" und "Regimegegnern" nur vage Stellung, was ein weites Feld für die rechtswidrige Ablehnung tatsächlich erheblich gefährdeter Personen eröffne; auch verneine das Berufungsgericht zu Unrecht die Beachtlichkeit der exilpolitischen Tätigkeit des Klägers. In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in der Berufungsentscheidung. Dies gilt auch, soweit sie eine "höchstrichterliche und einheitliche Vorgabe in Bezug auf weitere Verfolgungskriterien, z.B. die Teilnahme an der Demonstration auf dem EXPO-Gelände" für dringend veranlasst hält. Damit kann sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 1 B 302.02 entschieden?“