Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.02.2003 – 1 B 30.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:120203B1B30.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
2. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2002 wird verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Das hat der Senat zu einer entsprechenden Grundsatzrüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 452.02 - im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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