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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.05.2025 – 1 B 29.24, 1 B 29.24 (1 C 23.25)

Revisionszulassung; Tatbestandswirkung des Aufnahmebescheides
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:190525B1B29.24.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 15 BVFG

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2024 aufgehoben, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2023 hinsichtlich des Klägers geändert und die Klage abgewiesen worden ist.

Die Revision wird zugelassen, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2023 hinsichtlich des Klägers geändert und die Klage abgewiesen worden ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - in dem vom Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags begehrten Umfang - zuzulassen, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2023 hinsichtlich des Klägers geändert und die Klage abgewiesen worden ist. Eine Divergenz von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - (BVerwGE 95, 311) ist im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet und liegt vor.

Randnummer 2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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