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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.07.2020 – 1 B 28/20, 1 B 28/20 (1 C 35/20)

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (Familienasyl/minderjähriger Flüchtling); Revisionszulassung
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2020:060720B1B28.20.0
Normenkette
§ 26 AsylVfG 1992, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. März 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann der Klärung der Frage dienen, auf welchen Zeitpunkt für die Feststellung der Minderjährigkeit des Schutzberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG abzustellen ist (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 15. August 2019 - 1 C 32.18 - EzAR-MF 67 Nr. 11).

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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