Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.02.2002 – 1 B 28.02

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:050202B1B28.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2001 wird verworfen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern sich die von ihr angesprochenen Rechtsfragen zur Auslegung und Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen würden, nachdem das Berufungsgericht die Berufungen der Kläger bereits als unzulässig verworfen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 1 B 28.02 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten