Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.02.2002 – 1 B 28.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:050202B1B28.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2001 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern sich die von ihr angesprochenen Rechtsfragen zur Auslegung und Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen würden, nachdem das Berufungsgericht die Berufungen der Kläger bereits als unzulässig verworfen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.
Zitierte Vorschriften
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