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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.09.2002 – 1 B 277.02

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:170902B1B277.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 15. März 2002 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Unabhängig davon, dass die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) mit der erst am 22. Mai 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift nicht eingehalten worden ist, ist die Beschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 18. Juni 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf diese Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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