Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.07.2021 – 1 B 26/21, 1 B 26/21 (1 C 21/21)
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2021:200721B1B26.21.0
- Normenkette
- § 3 Abs 3 AsylVfG 1992, § 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG 1992, § 3b AsylVfG 1992, Art 10 EURL 95/2011, Art 9 Abs 2 Buchst e EURL 95/2011, § 108 Abs 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 VwGO
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Januar 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - RN. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.
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