Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.01.2015 – 1 B 26/14, 1 B 26/14, 1 PKH 20/14 (1 C 2/15)
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:080115B1B26.14.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung des gerichtlichen Prüfungsumfanges bei dem Widerruf von Abschiebungsverboten geben.
Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.
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„Was hat BVerwG in 1 B 26/14, 1 B 26/14, 1 PKH 20/14 (1 C 2/15) entschieden?“