Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.09.2002 – 1 B 258.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:120902B1B258.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Weder zeigt die Beschwerde eine bestimmte Rechtsfrage auf, die in dem angestrebten Revisionsverfahren fallübergreifend geklärt werden könnte, noch legt sie einen Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Zitierung einer oder mehrerer Entscheidungen) dar, zu dem sich das Berufungsgericht in einen grundsätzlichen Widerspruch gesetzt haben soll. Die Ausführungen wenden sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung insbesondere gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts; damit lässt sich die Revisionszulassung nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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