Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 – 1 B 241.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:020802B1B241.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob togoische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland oppositionell betätigt haben und dies auch durch eine Teilnahme an den Demonstrationen auf der EXPO 2000 in Hannover zum Ausdruck gebracht haben, im Falle einer Rückkehr nach Togo mit politischer Verfolgung rechnen müssen". Zur Begründung verweist die Beschwerde - in der Art einer Berufungsbegründung - auf die Erkenntnisse anderer Verwaltungsgerichte. Damit wird eine bestimmt klärungsfähige Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine Rechtsfrage anzusprechen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Zitierte Vorschriften
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