Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.09.2003 – 1 B 217.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:240903B1B217.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2003 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr genannte, als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "ob exilpolitische Aktivitäten in monarchistischen Organisationen auch dann zu asylrelevanter Verfolgung im Iran führen, wenn es sich nicht um eine herausgehend aktive und überregionale Führungspersönlichkeit innerhalb der monarchistischen Organisation handelt", zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse im Iran, insbesondere der Haltung der iranischen Behörden gegenüber den in den Iran zurückkehrenden Mitgliedern exilpolitischer Organisationen. Die Beschwerde wendet sich insoweit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Soweit sie darauf verweist, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Bewertung exilpolitischer Aktivitäten von Iranern "noch nicht abschließend geklärt" sei, wäre damit allenfalls eine grundsätzliche Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht dargetan. Mit einem solchen Vorbringen kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden. Auch das vorgelegte neue Tatsachenmaterial kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren und könnte in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 1 B 217.03 entschieden?“