Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.04.2004 – 1 B 215.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:280404B1B215.03.0
Tenor
1. Der Beschluss vom 16. Februar 2004 wird wie folgt berichtigt:
2. a) Der Tenor wird wie folgt ergänzt: "Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48 000 € festgesetzt."
3. b) Der letzte Satz der Gründe auf Seite 3 des Beschlusses vom 16. Februar 2004 ("Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG") muss richtig heißen: "Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO und Nr. 6 des Streitwertkatalogs vom Januar 1996 (veröffentlicht in NVwZ 96, 563)."
Gründe
Der Tenor war nach Anhörung der Beteiligten wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit (§ 118 Abs. 1 VwGO) wie tenoriert zu berichtigen. Die auf Seite 3 des Beschlusses vom 16. Februar 2004 angegebenen Rechtsgrundlagen für die Gerichtskostenfreiheit und den Gegenstandswert (§ 83 b Abs. 1 und 2 AsylVfG) findet erkennbar in der ausländerrechtlichen Verwaltungsstreitsache - die Kläger wandten sich gegen ihre Ausweisung und begehrten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen - keine Anwendung.
Zitierte Vorschriften
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