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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 – 1 B 19.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:200303B1B19.03.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2002 wird verworfen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensfehlers in Gestalt mangelnder Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Wegen der Einzelheiten wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 25. Februar 2003 - BVerwG 1 B 18.03 - Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

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