Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.11.2002 – 1 B 19.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:141102B1B19.02.0
Tenor
1. Der Antrag des Beigeladenen, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2001 wird verworfen.
3. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe beziehen sich ausschließlich auf das Verfahren BVerwG 1 B 24.02 , das die Eltern des Beigeladenen betreiben, nicht jedoch auf das vorliegende Verfahren des Beigeladenen. Ihm kann deshalb auch die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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