Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.07.2002 – 1 B 177.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:230702B1B177.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr sinngemäß aufgeworfene Frage, ob togoischen Asylbewerbern, die sich in hervorgehobener Weise in der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft und intensiv exilpolitisch betätigt haben, bei einer Rückkehr nach Togo politische Verfolgung droht, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in Togo. Diese ist indes den Tatsachengerichten vorbehalten und kann die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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