Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.06.2002 – 1 B 162.02
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:290602B1B162.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob bei zurückkehrenden togoischen Flüchtlingen zu Recht danach differenziert werden kann, aus welchem Land sie nach Togo zurückkehren und hieran anknüpfend eine Wahrscheinlichkeitsprognose gegeben werden kann". Sie wendet sich damit gegen die "Richtigkeit" der tatrichterlichen Begründung des angegriffenen Beschlusses, ohne eine bestimmte Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu benennen und darzulegen. Mit Angriffen auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und dessen Gefahrenprognose lässt sich eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 d Abs. 2 AsylVfG n.F.
Zitierte Vorschriften
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