Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 – 1 B 156.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:271004B1B156.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. September 2004 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 13. September 2004, durch den der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG nicht gegeben. Mit der Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2004 rechtskräftig geworden (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Die Beschwerde ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
Zitierte Vorschriften
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